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SWK 15, 15. Mai 2014, Seite 727

Aussetzung der Einbringung

Eine Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO stellt eine behördeninterne Maßnahme dar, auf deren Verfügung und Beibehaltung kein Rechtsanspruch besteht und über die auch keine Bescheide erlassen werden. – (§ 231 BAO), (Abweisung)

( 2012/15/0020)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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