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Aussetzung der Einbringung
Eine Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO stellt eine behördeninterne Maßnahme dar, auf deren Verfügung und Beibehaltung kein Rechtsanspruch besteht und über die auch keine Bescheide erlassen werden. – (§ 231 BAO), (Abweisung)
( 2012/15/0020)