Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 15, 15. Mai 2014, Seite 727
Aussetzung der Einbringung
Eine Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 BAO stellt eine behördeninterne Maßnahme dar, auf deren Verfügung und Beibehaltung kein Rechtsanspruch besteht und über die auch keine Bescheide erlassen werden. – (§ 231 BAO), (Abweisung)
( 2012/15/0020)