OGH 11.05.2006, 8ObA19/06m
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS0053889 | Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insoweit zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. Gerade im Sozialversicherungsrecht ist eine durchschnittliche Betrachtungsweise erforderlich, die auf den Regelfall abstellt und damit Härten in Einzelfällen nicht ausschließen kann. Wenn daher der Gesetzgeber für die Bemessungsgrundlage begünstigter Zeiten, denen keinerlei Beiträge gegenüberstehen, in erster Linie an den tatsächlichen Arbeitsverdienst anknüpft und nur in jenen Fällen, in denen ein solcher nicht ermittelt werden kann, von Durchschnittssätzen ausgeht, so kann dies im Rahmen des begünstigten Personenkreises nicht als gleichheitswidrig angesehen werden. Der Gesetzgeber bleibt damit durchaus im Rahmen des von ihm gewählten Ordnungsprinzips. Dass sich dieses auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles, also nur aus Unterschieden im Tatsächlichen, unterschiedlich auswirken kann und muss, liegt auf der Hand und ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. |
Normen | GleichbehandlungsG allg VBG §10 |
RS0060204 | Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. (Hier: Frage, ob der Anspruch auf Gewährung eines Überstundenpauschales aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet werden kann.) Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber jedoch nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmer nicht mehr zu gewähren. |
Normen | B-VG Art7 PresseFG 2004 §2 |
RS0053981 | Der in Art 7 B-VG normierte Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche, unsachliche Differenzierungen auf den Gebieten der Normsetzung und des Normvollzuges (vgl VfSlg 3197 ua). Der Gleichheitsgrundsatz wird vom Gesetzgeber verletzt, wenn er Gleiches ungleich behandelt (vgl VfSlg 5737 ua) (hier: keine Antragstellung wegen § 108 ASVG). |
Normen | |
RS0038552 | Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auf den normativen Teil des KollV. Bei einem Eingriff in auf KollV beruhenden Anwartschaften kommt vor allem der Eigentumsschutz und der Gleichheitssatz in Betracht. Das Sachlichkeitsgebot ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Interessen des Betriebes und der Arbeitnehmer erfüllt; Wegfall der Anwartschaft auf Administrativpension bei Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Zuschusspension berührt nicht den Wesenskern der betrieblichen Altersversorgung. Verhältnismäßigkeit des Eingriffes ist bei kollektivvertraglicher Regelung grundsätzlich anzunehmen. Der Gleichheitsgrundsatz ist nur gewahrt, wenn bei Einschränkung der Anwartschaften auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen Bedacht genommen wird. Dies ist jedenfalls bei der generellen Einstellung des Erwerbs künftiger Anwartschaften der Fall. |
Normen | |
RS0038765 | Auch die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden, wobei von einer mittelbaren Drittwirkung auszugehen ist. Den Kollektivvertragsparteien ist es daher verwehrt, einem Disziplinarbeschuldigten normativ ein Recht abzuerkennen, das unter sonst gleichen Verhältnissen nach der uneingeschränkten Fassung des § 8 Abs 1 und 2 RAO jedermann zusteht (JBl 1932,68), oder etwa eine Verfahrensordnung festzulegen, die den elementaren Grundsätzen eines fairen Verfahrens widerspricht. § 25 Abs 6 KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst ist demnach verfassungskonform auszulegen. |
Normen | |
RS0120297 | Der Bankenverband ist für Sparkassen-Aktiengesellschaften, die nach ihrer Geschäftstätigkeit als „Bank" zu klassifizieren sind, kollektivvertragsfähig. Wechselt die Sparkassen-Aktiengesellschaft wirksam vom Sparkassenverband zum Bankenverband, ist daher mit sofortiger Wirkung jener Kollektivvertrag anzuwenden, der sich aus der aktuellen Verbandsmitgliedschaft ergibt. Da der ursprünglich in Geltung gestandene Sparkassen-Kollektivvertrag durch den Verbandswechsel unanwendbar geworden ist, fällt die auf Grund dessen Ermächtigung abgeschlossene Betriebsvereinbarung ersatzlos und ohne Nachwirkungen weg. Beruht der Wechsel des freien Berufsverbands allerdings - wie hier - auf freier, nicht durch eine Änderung der Geschäftstätigkeit erzwungener, Entscheidung des Arbeitgebers und wird dadurch ein Kollektivvertragswechsel mit beträchtlichen Folgen für die Arbeitnehmer bewirkt, entspricht es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass - in analoger Anwendung des § 4 Abs 2 Satz 1 AVRAG - trotz Anwendbarkeit des Banken-Kollektivvertrags das den vor dem Verbandswechsel beschäftigten Angestellten bis zu diesem Zeitpunkt für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt des ursprünglichen Kollektivvertrags nicht geschmälert werden darf. Dieser Vertrauensschutz und das daraus abgeleitete Verbot der Entgeltschmälerung gilt auch für die auf der kollektivvertraglichen Ermächtigung beruhende, durch den Kollektivvertragswechsel außer Kraft getretene, Betriebsvereinbarung. |
Norm | |
RS0120900 | Regelungen eines Kollektivvertrags, in denen keine konkreten Arbeitnehmer genannt werden, sondern auf allgemeine Kriterien abgestellt wird, sind auch dann keine Einzelfallregelungen, wenn dabei letztlich auch bestimmbar ist, welche Arbeitnehmer daraus Ansprüche ableiten können. So bedeuten etwa Stichtagsregelungen, bei denen für in den Geltungsbereich der alten Regelung fallende Arbeitnehmer bestimmte Ansprüche weiter aufrecht erhalten werden, immer, dass diese Arbeitnehmergruppe auch bestimmbar und abgeschlossen ist, wie es etwa auch bei gesetzlichen Übergangsbestimmungen der Fall wäre. Das ändert aber schon deshalb nichts am generellen Charakter solcher Regelungen, wenn die Kriterien nicht nur eindeutig generell abstrakt abgefasst sind, sondern auch als Fortwirken der vormals abstrakt abgefassten begünstigenden Regelungen verstanden werden können und auch ganz allgemeinen Grundprinzipien bei der Überleitung zu neuen Regelungssystemen entsprechen (hier: Kollektivvertrag zwischen Wirtschaftskammer Österreichs, Fachverband Luftfahrtunternehmen, und der österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr für das Bordpersonal sowohl der Austrian Airlines AG als auch der Lauda Air GmbH). |
Norm | |
RS0110426 | Der Kollektivvertrag ist ein Instrument kollektiver Rechtssetzung und steht sohin nicht für Einzelfallregelungen zur Verfügung. Kollektive Rechtssetzung bedeutet aber nur, daß es sich um Regelungen handelt, die für eine Mehrheit von Arbeitnehmern (Arbeitsverhältnissen) Bedeutung haben, die die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft regeln. Hier: Die Geltungsbereichsfestsetzung durch die Gehaltstafel f (KollV für die Handelsangestellten) auf nur einige namentlich genannte große Unternehmen stellt daher keine unzulässige Einzelfallregelung dar. |
Norm | ABGB §1152 F1 |
RS0021383 | Mangels eines Verstoßes gegen ein generalisierbares Prinzip ist die zeitliche Differenzierung zwischen aktiven Dienstnehmer und Pensionisten sowie die sachlich begründete Unterscheidung zwischen Neupensionisten und Altpensionisten nicht gleichheitswidrig. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien
1.) Hans-Peter M*****, 2.) Walter A*****, 3.) Gerhard A*****, 4.) Uwe A*****, 5.) Robert B*****, 6.) Alexander B*****, 7.) Rudolf C*****,
8.) Walter C*****, 9.) John D*****, 10.) Mario D*****, 11.) Erich F*****, 12.) Roman F*****, 13.) Ingo F*****, 14.) Manfred G*****,
15.) Wolfgang G*****, 16.) Burkhard H*****, 17.) Anton H*****, 18.) Thomas H*****, 19.) Gereon H*****, 20.) Berndt H*****, 21.) Knut H*****, 22.) Erik H*****, 23.) Gerald K*****, 24.) Michiel K*****,
25.) Daniel K*****, 26.) Thomas K*****, 27.) Ronald K*****, 28.) Peter K*****, 29.) Josef K*****, 30.) Emanuel K*****, 31.) Daniel L*****, 32.) Reinhard L*****, 33.) Robert L*****, 34.) Andreas M*****, 35.) Clemens M*****, 36.) Karim N*****, 37.) Heimo O*****,
38.) Martin P*****, 39.) Armin P*****, 40.) Gerhard R*****, 41.) Martin S*****, 42.) Walter S*****, 43.) Hans-Peter S*****, 44.) Christoph S*****, 45.) Michael S*****, 46.) Roland S*****, 47.) Till S*****, 48.) Franz S*****, 49.) Markus S*****, 50.) Harald T*****,
51.) Roland V*****, 52.) Ernst W*****, 53.) Albrecht Z*****, alle vertreten durch Berger Sauerer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Jarolim Specht Rechtsanwälte in Wien, wegen Leistung und Feststellung zusammen EUR 323.516,88 sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 125/05m-17, mit dem infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 14 Cga 8/05f-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.795,40 (darin enthalten EUR 632,60 an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagenden Parteien sind Piloten bzw Co-Piloten, die bei der Lauda Air Luftfahrtgesellschaft mbH beschäftigt waren und deren Dienstverhältnis im Rahmen eines Betriebsüberganges zufolge § 3 Abs 1 AVRAG per auf die beklagte Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG übergegangen ist.
Die beiden Luftfahrtgesellschaften hatten früher verschiedene Kollektivverträge.
Die Wirtschaftskammer Österreichs, Fachverband Luftfahrtunternehmen, und der österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr haben rückwirkend mit einen neuen Kollektivvertrag für das Bordpersonal sowohl der Austrian Airlines AG als auch der Lauda Air GmbH abgeschlossen.
§ 24 dieses neuen gemeinsamen Kollektivvertrages sieht vor, dass beiden alten Kollektivverträge grundsätzlich außer Kraft treten. Ein Zusatzkollektivvertrag hält jedoch im Ergebnis bestimmte günstigere Regelungen für die vor dem schon bei der Austrian Airlines AG beschäftigten Angestellten (alte AUA Stammbelegschaft) aufrecht, die insoweit als speziellere Regelungen den Allgemeinen Bestimmungen des neuen Kollektivvertrages vorgehen sollen. Dies wird auch in der Schlussbestimmung des § 24 des neuen Kollektivvertrages festgehalten. Die Bestimmungen des neuen - gemeinsamen - Kollektivvertrages für die Austrian Airlines AG und die Lauda Air GmbH sind hinsichtlich der Gehaltstabellen besser als jene des alten Kollektivvertrages für die Lauda Air GmbH, jedoch nicht so gut wie die für das „alte" Bordpersonal der AUA durch den Zusatzkollektivvertrag in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen aufrecht erhaltenen Regelungen für Gehalt, Abfertigung, Urlaub und Firmenpension. In diesen Bereichen weichen aber auch die Allgemeinen - also nicht auf dem Zusatzkollektivvertrag beruhenden - Bestimmungen des neuen Kollektivvertrages noch immer stark zu Gunsten von dem alten Kollektivvertrag für die Lauda Air GmbH ab.
Die klagenden Parteien begehren mit ihrer Klage nun einerseits die Entgeltdifferenz zum günstigeren „Zusatzkollektivvertrag und andererseits die Feststellung, dass auf ihr Dienstverhältnis die Bestimmungen des Zuatzkollektivvertrages im Umfang von dessen Punkt III (Mehrleistung § 9), Punkt IV (Urlaub § 12), Punkt VI (Abfertigung § 14 bis I Punkt Piloten) sowie Punkt VII (Firmenpension Piloten § 15) zur Anwendung zu kommen haben. Sie stützen dies zusammengefasst einerseits darauf, dass es sich im Ergebnis um unzulässige „Einzelfallregelungen" handle und andererseits, dass die Einschränkung auch die bereits früher bei der AUA beschäftigten Piloten gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Die vorgenommene Differenzierung sei nichtig, sodass auch den ehemaligen Lauda Piloten ein Anspruch auf die gleiche Behandlung zukomme.
Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, dass sie die vor der Insolvenz stehende Lauda Air Luftfahrt GmbH übernommen habe und durch die Belegschaft der AUA zur Zusammenlegung gezwungen worden sei, um eine Produktion unter den günstigeren Bedingungen des Lauda Kollektivvertrages zu verhindern. Darauf hin sei der gemeinsame Kollektivvertrag von den zuständigen Kollektivvertragsparteien abgeschlossen worden, der eine erhebliche Verbesserung der arbeitsrechtlichen Stellung der Lauda-Piloten bewirkt habe. Dabei sei auch das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt worden, weil es sachlich gerechtfertigt sei, bereits bestehende Rechtspositionen nicht verschlechternd abzuändern. Auch sei eine Differenzierung in zeitlicher Hinsicht als zulässig anzusehen, weil sie auch als Reaktion auf Veränderungen der Ertragslage, Unternehmensstruktur oder Unternehmensphilosophie verstanden werden könnten. Eine Weiterführung der Personalkostenstruktur des alten AUA Kollektivvertrages hätte den Bestand des Unternehmens gefährdet, jedoch sei eine Mitnahme der Ansprüche der Stammbelegschaft der AUA und mit Streikdrohung erzwungen worden. Ein Eingriff in Rechtspositionen der Kläger sei nicht erfolgt. Auch könnten die Kläger nicht als „Minderheit" angesehen werden, da zwar die alte Stammbelegschaft der AUA zahlenmäßig größer sei, jedoch ein „Auslaufmodell" darstelle. Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es ging rechtlich im Wesentlichen davon aus, dass sich insgesamt die Situation auch für die ehemaligen Lauda-Piloten verbessert habe und eine Überschreitung der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht ersichtlich sei.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Kläger nicht Folge. Es führte rechtlich zusammengefasst aus, dass die Kollektivvertragsparteien zwar grundsätzlich bei der Rechtsetzung im normativen Teil an die Beachtung der Grundrechte gebunden seien, dass es ihnen aber zustehe, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen. Wenn der Kollektivvertrag die „Mitnahme" der günstigeren Bestimmungen des alten AUA Kollektivvertrages für das alte AUA Stammpersonal vorsehe, so könne darin keine Diskriminierng des alten „Lauda Air" Stammpersonals gesehen werden, da aus diesem Kollektivvertrag eben keine besseren Bestimmungen vorhanden gewesen wären, die sich hätten mitnehmen lassen. Auch stehe es dem Arbeitgeber frei, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und nach einem gewissen Zeitpunkt eintretenden Arbeitnehmern bestimmte Vergünstigungen nicht mehr zu gewähren. Dass eine Prolongation der Personalkostenstruktur des früheren AUA Kollektivvertrages den Fortbestand der Unternehmen gefährdet hätte, sei gerichtsbekannt. Der Abschluss des neuen gemeinsamen Kollektivvertrages sei daher erforderlich gewesen.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsericht als zulässig, da eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil erhobene ordentliche Revision der Kläger ist zulässig. Handelt es sich doch um die Lösung einer Frage zur Wirksamkeit von differenzierenden Kollektivvertragsregelungen, deren Bedeutung zahlreiche Arbeitnehmer erfasst.
Die Revision ist aber nicht berechtigt. Weitgehend kann auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit die Revision geltend macht, dass eine unzulässige „Einzelfallregelung" vorliege, kann dies nicht nachvollzogen werden (vgl allgemein dazu dass ein Kollektivvertrag ein Instrument der kollektiven Rechtsetzung ist und grundsätzlich nicht für Einzelfallregelungen zur Verfügung steht
RIS-Justiz RS0110426 mwN 9 ObA 125/98f = SZ 71/122 sowie 8 ObA
197/98y = SZ 72/86). Werden doch keine konkreten Arbeitnehmer
genannt, sondern wird auf allgemeine Kriterien abgestellt. Dass dabei letztlich immer auch bestimmbar ist, welche Arbeitnehmer daraus Ansprüche ableiten können, ändert nichts an dem generellen Charakter der Regelung. Stichtagsregelungen, bei denen für in den Geltungsbereich der alten Regelung fallende Arbeitnehmer bestimmte Ansprüche weiter aufrecht erhalten werden, bedeuten immer, dass diese Arbeitnehmergruppe auch bestimmbar und abgeschlossen ist, wie es etwa auch bei gesetzlichen Übergangsbestimmungen der Fall wäre. Das ändert aber schon deshalb nichts am generellen Charakter der Regelungen, weil die Kriterien nicht nur eindeutig generell abstrakt abgefasst sind, sondern auch als Fortwirken der vormals abstrakt abgefassten begünstigenden Regelungen verstanden werden können und auch ganz allgemeinen Grundprinzipien bei der Überleitung zu neuen Regelungssystemen entsprechen (gegenteiliges kann im Übrigen auch den Ausführungen von Holzer, Strukturfragen des Betriebsvereinbarungsrechtes, 3 sowie ders DRdA 1984, 333 im Ergebnis nicht entnommen werden).
Was nun die Frage einer Verletzung des „Sachlichkeitsgebotes" anlangt, so ist in Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen unstrittig, dass die Grundrechte über § 879 ABGB mittelbar auf die Gestaltungsbefugnisse der Kollektivvertragsparteien im Rahmen des normativen Teiles des Kollektivvertrages einwirken (vgl RIS-Justiz RS0038552 mzwN zuletzt etwa 9 ObA 57/05f; OGH 9 ObA 125/98f betreffend die Gehaltstafel f des Kollektivvertrages für Handelsangestellte, der Sonderregelungen für einzelne Kaufhäuser vorgesehen hat; RIS-Justiz RS0038765 zur Bindung an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz mwN etwa zuletzt 8 ObA 8/05t; Strasser in ArbVG Komm § 2 Rz 9 mzwN ebenso Runggaldier in Tomandl [Hrsg] Arbeitsverfassungsgesetz § 2 Rz 34 ff uva). Soweit sich nun die Kläger gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach die sachliche Rechtfertigung auch darin liege, dass die „alten Stammarbeitnehmer" der AUA bessere Ansprüche hatten, wendet und ausführt, dass dieses Argument keiner „Kategorie" zuzuordnen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass gerade im Sinne dieser ständigen oben dargestellten Rechtsprechung unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes auch auf die bisher erworbenen „Anwartschaften" Bedacht zu nehmen ist. Dies ist nun jedenfalls hinsichtlich der Pensionsansprüche als wesentliches Unterscheidungskriterium tragfähig. Zu den übrigen Ansprüchen ist beachtlich, dass es der ständigen Rechtsprechung - allerdings für das Verhalten des einzelnen Arbeitgebers maßgeblichen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz- entspricht, dass mit bestimmten Stichtagen für neu aufgenommene Arbeitnehmer andere Arbeitsbedingungen festgelegt, insbesondere bestimmte Vergünstigungen nicht mehr gewährt werden können (vgl so die stRsp RIS-Justiz
RS0060204 mwN etwa OGH 4 Ob 27/83 = ZAS 1984/14 [Holzer]; OGH 4 Ob
31/85 = SZ 58/40 = ZAS 1987, 16 [Petrovic] oder zuletzt OGH 9 ObA
24/02y). Teilweise wurden diese Überlegungen auch bei der Beurteilung des über § 879 ABGB die Kollektivvertragsparteien bindenden Gleichheitsgrundsatzes im Sinne des Art 7 B-VG (Verbot der willkürlichen und unsachlichen Differenzierung - RIS Justiz RS0053981 mwN etwa 9 ObA 30/99y) mit fruchtbar gemacht (vgl OGH 9 ObA 601/90 im Zusammenhang mit der Differenzierung zwischen „Aktiven" und „Pensionisten" bei einer neu eingeführten verbesserten Pensionsregelung unter Bedachtnahme auf die gestiegenen Anforderungen für die Aktiven).
Dass die Kläger bereits vor dem neuen Kollektivvertrag Anspruch auf die gleichen Entgelte wie die alte „AUA Stammbelegschaft" gehabt hätten, behaupten sie nicht. Insoweit kann ihrem Argument, dass sie bereits bisher Flüge im Namen und auf Rechnung der Beklagten durchgeführt hätten, keine erhebliche Bedeutung zugemessen werden (vgl im übrigen allgemein zu den Fragestellungen im Zusammenhang mit der Kartellfunktion der Kollektivverträge Runggaldier aaO vor § 1 Rz 32 f sowie zur Zulässigkeit der sachlichen Differenzierung durch die Kollektivvertragsparteien OGH 9 ObA 125/98f - betreffend unterschiedliche Wirtschaftskraft; OGH 4 Ob 116/83 = DRdA 1986/6 [Mayer-Maly]- betreffend unterschiedliche Berufsanforderungen uva). Im Wesentlichen läuft die Fragestellung darauf hinaus, inwieweit von dem vom Kollektivvertrag allgemein festgelegten gleichen Entgeltes für die gleiche Arbeitsleistung - hier noch dazu beim gleichen Arbeitgeber - aus dem Grundsatz eines gewissen Vertrauensschutzes im Hinblick auf früher unterschiedliche Kollektivvertragsregelungen, die aus der Herkunft aus unterschiedlichen Unternehmen resultieren, abgewichen werden kann (zu den Betriebspensionen bei unterschiedlicher „Unternehmensherkunft" etwa 8 ObA 150/97k oder OGH 9 ObA 77/95 = DRdA 1996/28 [Eypeltauer] = ZAS 1996/20]). Dabei ist auch auf die allgemeinen Rahmenbedingungen bei Prüfung nach dem Gleichheitsgrundsatz zu verweisen, wonach den Kollektivvertragsparteien ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum sowohl hinsichtlich der angestrebten Ziele als auch der zur Zielerreichung eingesetzten Mittel zusteht (in diesem Sinne OGH 9 ObA 125/98f, aber auch allgemein zum verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz etwa Adamovic-Funk3, 381; Walter-Mayer9 Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 561 ff; allgemein zum weiten rechtspolitischem Gestaltungsermessen - RIS-Justiz RS0053889 mwN etwa OGH 1 Ob 151/98g, aber auch etwa zur deutschen Rechtslage BAG 4 AZR 352/00 = NZA 2002, 863 zur Zulässigkeit der Differenzierung zwischen der Stammbelegschaft und der neu aufgenommenen Belegschaft). Das Regelungsziel liegt hier offensichtlich in der der möglichst weitgehenden Wahrung der bisher der AUA-Stammbelegschaft zustehenden Rechte. Bei der Beurteilung dieses Zieles kann auch auf die Wertung einschlägiger gesetzlicher Regelungen zurückgegriffen werden. In diesem Zusammenhang kann auf § 4 Abs 2 AVRAG verwiesen werden (zur Heranziehung auch beim Wechsel zwischen zwei freiwilligen Kollektivvertragsvereinigungen OGH 9 ObA 128/04w und 9 ObA 127/04y = RIS Justiz RS0120297), wonach durch den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit infolge des Betriebsüberganges, das dem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht geschmälert werden darf. Dies unterstützt die Wertung der Kollektivvertragsparteien, jenen „alten Stammarbeitnehmern", die bisher ein höheres Entgelt hatten, dieses auch weiter festzulegen (hiebei handelt es sich allerdings um eine statische Festschreibung; zur Zulässigkeit von Einschleifregelungen Binder, AVRAG § 4 Rz 16 ff; ähnlich Holzer, Reisner Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz, 142 f jeweils mwN; vgl auch zuletzt etwa - Wehrhof; zur zeitlichen Dimension allfälliger Anpassungsfragen [Resch]). Genau dieses Regelungsziel der Aufrechterhaltung eines bisher nach dem alten Kollektivvertrag zustehenden höheren Entgeltes können die Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen. Für einen „Exzess" im Gestaltungsermessen der Kollektivvertragsparteien finden sich keine Anhaltspunkte.
Daraus folgt, dass der pauschale Ansatz der Kläger, jene Regelungen der „alten Stammbelegschaft", die für diese aufrecht erhalten wurden, auch für sich zu reklamieren, erfolglos bleiben muss, sodass der Revision der Kläger nicht Folge zu geben ist.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5715/2/06 = ecolex 2006/332 S 775 - ecolex 2006,775 = Jus-Extra OGH-Z 4199 = infas 2006,196/A80 - infas 2006/A80 = DRdA 2006,493 = RdW 2007/45 S 43 - RdW 2007,43 = Arb 12.608 = DRdA 2008,39/4 (Resch) - DRdA 2008/4 (Resch) XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00019.06M.0511.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAD-90511