OGH 22.03.1983, 4Ob27/83
OGH 22.03.1983, 4Ob27/83
Rechtssätze
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Normen | DO.A allg DO.C allg |
RS0054394 | Die DO.A ist - ebenso wie ihre Vorgängerin - ein Kollektivvertrag. |
Normen | GleichbehandlungsG allg VBG §10 |
RS0060204 | Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. (Hier: Frage, ob der Anspruch auf Gewährung eines Überstundenpauschales aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet werden kann.) Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber jedoch nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmer nicht mehr zu gewähren. |
Norm | DO.A §1 Abs8 |
RS0054480 | Die Bestimmung des § 1 Abs 8 DO.A wendet sich ausschließlich an den Vorstand des Versicherungsträgers, nicht aber an dessen Angestellte; sie bindet lediglich den Vorstand. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Bestimmung berührt sie daher nicht die Gültigkeit einer ungeachtet der erforderlichen Zustimmung abgeschlossenen Vereinbarung. |
Norm | DO.A §1 Abs8 |
RS0054456 | § 1 Abs 8 DO.A ist eine kollektivvertragliche Abschlußnorm, die aber nicht dem Im § 2 Abs 2 Z 2 und 7 ArbVG umschriebenen normativen Teil des Kollektivvertrages zuzurechnen ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0054394 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAG-02765