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OGH 22.03.1983, 4Ob27/83

OGH 22.03.1983, 4Ob27/83

Rechtssätze


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Normen
DO.A allg
DO.C allg
RS0054394
Die DO.A ist - ebenso wie ihre Vorgängerin - ein Kollektivvertrag.
Normen
GleichbehandlungsG allg
VBG §10
RS0060204
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. (Hier: Frage, ob der Anspruch auf Gewährung eines Überstundenpauschales aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleitet werden kann.) Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber jedoch nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmer nicht mehr zu gewähren.
Norm
DO.A §1 Abs8
RS0054480
Die Bestimmung des § 1 Abs 8 DO.A wendet sich ausschließlich an den Vorstand des Versicherungsträgers, nicht aber an dessen Angestellte; sie bindet lediglich den Vorstand. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Bestimmung berührt sie daher nicht die Gültigkeit einer ungeachtet der erforderlichen Zustimmung abgeschlossenen Vereinbarung.
Norm
DO.A §1 Abs8
RS0054456
§ 1 Abs 8 DO.A ist eine kollektivvertragliche Abschlußnorm, die aber nicht dem Im § 2 Abs 2 Z 2 und 7 ArbVG umschriebenen normativen Teil des Kollektivvertrages zuzurechnen ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0054394
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAG-02765