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SWK 15, 15. Mai 2014, Seite 727

USt: Beförderungsleistung

Von einer Beförderung kann nur gesprochen werden, wenn der Unternehmer selbst die Beförderungsleistung erbringt oder durch unselbständige Erfüllungsgehilfen erbringen lässt. Keine Beförderung liegt vor, wenn lediglich Fahrzeuge vermietet werden, die der Mieter selbst zur Beförderung verwendet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht der Umstand, dass die Reiseteilnehmer das ihnen zur Verfügung gestellte Motorrad – unstrittig – selbst bedienen (müssen), der Beurteilung der strittigen Leistung als Beförderungsleistung entgegen. – (§ 23 UStG 1994), (Abweisung)

( 2010/15/0105)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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