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Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags nach dem DBA USA
Abweichend von Art. 11 OECD-MA wird in Art. 11 DBA USA dem Quellenstaat kein Recht zur Erhebung einer Quellensteuer auf Zinsen eingeräumt. Daraus folgt, dass Einkünfte, auf die das zutrifft, nicht in die Höchstbetragsberechnung einfließen. Art. 22 Abs. 3 DBA USA bezieht sich sowohl dem Zweck als auch, bei Beachtung des Zusammenhangs, dem Wortlaut nach insgesamt nur auf Einkünfte, die dem Abkommen zufolge im Quellenstaat besteuert werden dürfen. Somit ist auch im vorliegenden Beschwerdefall grundsätzlich von einer per-country limitation auszugehen; einbezogen werden können aber für Ermittlung des Höchstbetrages nur solche ausländischen Einkünfte, für die dem Quellenstaat tatsächlich ein Besteuerungsrecht zusteht. Zinsen nach Art. 11 DBA USA können somit nicht berücksichtigt werden ( RV/7100201/2012; Revision zugelassen).