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Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen
(B. R.) – Bei Untersuchung von Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen geht der Kreis der Personen über Angehörige im Sinne des § 25 BAO hinaus und umfasst – abgesehen von gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen – auch andere in einem besonderen persönlichen Naheverhältnis stehende Personen (vgl. die schon vor Erweiterung des § 25 BAO durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, judizierte Einbeziehung von Lebensgefährten im Erkenntnis vom , 93/14/0056). Im Zusammenhang mit ehemaligen (von § 25 BAO weiterhin nicht erfassten) Lebensgefährten bedarf es aber einer fallbezogenen Prüfung, ob noch eine faktische Nahebeziehung besteht, auf die sich die Beurteilung als naher Angehöriger gründen lässt. Eine bloße Bekanntschaft, mag sie auch schon „sehr lange“ dauern, wird nicht ausreichen, um eine Person einem „nahen Angehörigen“ gleichzuhalten. Was Freundschaften anlangt, so bedarf es der Prüfung im Einzelfall, ob sie so eng sind, dass dies zu Zweifeln an der betrieblichen Veranlassung geleisteter Zahlungen Anlass gibt ( 2011/13/0036).