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SWK 15, 15. Mai 2014, Seite 695

Zweifelsfragen zur Nachversteuerung gemäß § 11a Abs. 3 EStG

Stellungnahme zu den BMF-Informationen vom Juli und Dezember 2013

Sabine Kanduth-Kristen und Ernst Komarek

Im Zusammenhang mit der auslaufenden Nachversteuerung begünstigt besteuerter Gewinne i. S. d. § 11a EStG ist unklar, wann in der Vergangenheit begünstigt besteuerte Gewinne erstmalig ohne Nachversteuerung entnommen werden können. Auch der UFS sah sich bereits mit der Problematik konfrontiert. Das BMF legte seine Rechtsansicht im Jahr 2013 in zwei Informationen dar. Dennoch können sich hinsichtlich der Ermittlung des für die Nachversteuerung relevanten Eigenkapitalstands ab dem Jahr 2012 Zweifelsfragen ergeben, die nachfolgend behandelt werden.

1. Problemstellung

In den Jahren 2004 bis 2009 konnten natürliche Personen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelten, den Gewinn (ausgenommen Übergangsgewinne i. S. d. § 4 Abs. 10 EStG und Veräußerungsgewinne i. S. d. § 24 EStG) im Ausmaß des in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Eigenkapitalanstiegs, höchstens jedoch 100.000 Euro, mit dem Hälftesteuersatz gem. § 37 Abs. 1 EStG begünstigt besteuern. Sank in einem der Folgejahre das Eigenkapital unter Außerachtlassung eines Verlusts entnahmebedingt wieder ab, hatte der Steuerpflichtige insoweit eine Nachversteuerung vorzunehmen. Die Nachversteuerung umfasste höchstens jenen Betrag, der in den vorangegangenen sieben Wirtscha...

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