Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderung bei der Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG
Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2014, ausgegeben am , wurde § 82 Abs. 8 KFG geändert. Die Gesetzesänderung war erforderlich, da der VwGH im Erkenntnis vom , 2011/16/0221, entschieden hat, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG der Einbringung gemäß § 79 KFG entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt. Ausdrücklich wird demgegenüber nun in § 82 Abs. 8 KFG klargestellt, dass die Frist von einem Monat mit der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet beginnt und eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. § 82 Abs. 8 KFG i. d. F. BGBl. I Nr. 26/2014 ist rückwirkend mit (Zeitpunkt, zu dem die Monatsfrist in § 82 Abs. 8 KFG verankert worden war) in Kraft getreten. Unverändert wie bisher ist somit weiterhin davon auszugehen, dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG bei einem Grenzübertritt nicht unterbrochen wird und daher nach einem neuerlichen Grenzübertritt nicht neu zu laufen beginnt ( BMF-010220/0067-VI/9/2014).