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USt: Bauleistung
Die Lieferung von Beleuchtungskörpern (Leuchten) ist keine Bauleistung i. S. d. § 19 Abs. 1a UStG 1994. Selbst wenn die Montage im Wege von Trageschienen isoliert betrachtet eine Bauleistung darstellen sollte, bildet sie im gegenständlichen Fall eine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung der Leuchten und kann damit nicht die Rechtsfolgen des § 19 Abs. 1a UStG 1994 herbeiführen. Wenn vom Gesetzgeber nicht anders angeordnet wird, gehen unselbständige Nebenleistungen in der Hauptleistung auf und teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung. – (§ 19 Abs. 1a UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2011/15/0049)