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SWK 13-14, 5. Mai 2014, Seite 678

Keine schuldhafte Pflichtverletzung bei entschuldbarem Rechtsirrtum?

VwGH bestätigt seine Rechtsprechung

Bernhard Ludwig

Ein Rechtsirrtum kann grundsätzlich keine schuldbefreiende Wirkung nach sich ziehen, wenn lediglich behauptet wird, dass dem gegebenen Sachverhalt eine andere rechtliche Würdigung zugrunde gelegt wurde, ohne sich bei der Abgabenbehörde darüber rechtlich zu informieren. Der VwGH bestätigte im Erkenntnis vom , 2012/16/0039, diese Rechtsansicht von Neuem.

1. Grundsätze

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Unkenntnis des Gesetzes nur dann als unverschuldet anzusehen, wenn dem Abgabenpflichtigen die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die mangelnde Erkundigung ist dem Abgabepflichtigen vorzuwerfen, wenn ihm zumindest Zweifel über die Rechtslage kommen mussten. Mussten dem Normadressaten solche Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Handelns kommen, so haben ihn die Zweifel zu veranlassen, hierüber bei der zuständigen Behörde anzufragen (vgl. z. B. ).

Die Unkenntnis des Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die kundgemachte Rechtsvorschrift trotz Anwendung der S. 679 nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ...

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