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SWK 13-14, 5. Mai 2014, Seite 641

Die Neuregelung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs

Anknüpfung an die Einheitswerte erweist sich als zulässig

Michael Lang

Die Rechtsprechung des VfGH macht eine Neuregelung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage erforderlich. Dem Begutachtungsentwurf des abgabenrechtlichen Teils zum Budgetbegleitgesetz 2014 zufolge soll – neben etlichen anderen Änderungen – insbesondere § 4 GrEStG neugefasst werden: Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist Bemessungsgrundlage nach wie vor der Wert der Gegenleistung. Abweichend davon soll bei bestimmten begünstigten Erwerbsvorgängen die Steuer vom Dreifachen des Einheitswerts, maximal jedoch von 30 % des gemeinen Werts, berechnet werden. Zu diesen Fällen gehört u. a. die Übertragung einer Liegenschaft innerhalb des – näher definierten – Familienverbands. Dabei wird nicht zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen unterschieden. Dieselbe Rechtsfolge soll im Fall der Anteilsvereinigung und des Übergangs aller Anteile zum Tragen kommen. Bei Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks innerhalb des Familienverbands ist der Einheitswert als Bemessungsgrundlage vorgesehen. Daneben soll es auch Fälle geben, in denen der gemeine Wert die Bemessungsgrundlage ist, insbesondere dann, wenn eine Gegenleitung nicht vorhanden oder zu ermitteln ist oder die Gegenleistung geringer als der W...

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