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Sonstige Bezüge: Abfertigung
Eine begünstigte Besteuerung von Abfertigungen setzt zwingend eine „Auflösung eines Dienstverhältnisses“ im Sinne des Einkommensteuerrechts voraus. Bei Zusammentreffen zweier unmittelbar aneinander anschließender Dienstverhältnisse liegt eine „Auflösung des Dienstverhältnisses“ im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG 1988 nicht vor, wenn die unmittelbare, im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses schon bei seiner Beendigung in Aussicht genommen oder vom Arbeitgeber zugesagt wurde. – (§ 67 Abs. 3 EStG 1988), (Abweisung)
( 2010/13/0138)