OGH vom 26.02.2013, 10ObS163/12m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Thomas Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Charlotte Lindenberger, Rechtsanwältin in Steyr, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Rs 58/12x 10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 36 Cgs 92/12s 6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am geborene Kläger hat zum Stichtag () 51 Beitragsmonate und 93 Ersatzmonate, insgesamt also 144 Versicherungsmonate, erworben. Er befand sich von April 2002 bis Mai 2003 in Strafhaft und wurde anschließend bis April 2011 im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 2 StGB angehalten. In diesem Zeitraum erbrachte der Kläger Arbeitsleistungen.
Mit Bescheid vom lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension mangels Erfüllung der Wartezeit ab.
Das Erstgericht wies das vom Kläger dagegen erhobene und auf die Gewährung der abgelehnten Leistung gerichtete Klagebegehren ab. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, der Kläger habe die Wartezeit gemäß § 236 ASVG nicht erfüllt. Er habe insbesondere in jenem Zeitraum, in dem er im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB angehalten worden sei und Arbeiten verrichtet habe, keine zusätzlichen Beitragszeiten erworben. Da Dienste aufgrund öffentlich rechtlicher Gewaltverhältnisse auf keinem Dienstvertrag beruhten und die Beschäftigungsverhältnisse nicht freiwillig begründet worden seien, seien Beschäftigungen im Rahmen des Strafvollzugs nicht unter § 4 Abs 2 ASVG zu subsumieren. Gleiches gelte für Personen, die nach § 21 Abs 2 StGB im Maßnahmenvollzug angehalten werden. Gemäß § 167 StVG iVm § 44 StVG bestehe auch während der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher Arbeitspflicht. Im Hinblick auf diese gesetzlich begründete Arbeitsverpflichtung seien auch die Zeiten der Beschäftigung im Maßnahmenvollzug für die Erfüllung der Wartezeit nicht zu berücksichtigen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es verwies im Wesentlichen darauf, dass sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 66/90(SSV NF 4/31) ausführlich mit der Frage der Anrechnung von Haftzeiten als Beitragszeiten auseinandergesetzt habe. Er habe insbesondere darauf hingewiesen, dass sich im Pensionsversicherungsrecht ausdrückliche Regelungen über die Berücksichtigung von Haftzeiten in der Pensionsversicherung finden und diese Regelungen (§§ 502, 506a und 228 Abs 1 Z 4 ASVG) nach wie vor aufrecht seien. In allen anderen nicht besonders geregelten Fällen seien dagegen Strafgefangene weder in der gesetzlichen Krankenversicherung, noch in der Unfallversicherung oder in der Pensionsversicherung pflichtversichert, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Rahmen ihrer Arbeitspflicht Arbeitsleistungen erbringen, für die sie eine Arbeitsvergütung erhalten und die zu einer Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (§ 66a AlVG) führe (10 ObS 7/10t). In der Entscheidung 10 ObS 50/02d habe der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf die übereinstimmende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs sowie die Lehre auch ausführlich dargelegt, dass gegen die Regelung, wonach die Erbringung von Arbeitsleistungen während einer strafgerichtlichen Anhaltung (außerhalb der gesetzlich normierten Fälle) nicht zu Beitrags und Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung führe, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Diese Rechtsansicht sei weiterhin aufrecht zu erhalten (vgl 10 ObS 203/09i, SSV NF 24/4; 10 ObS 7/10t sowie zuletzt 10 ObS 46/11d, SSV NF 25/54; RIS Justiz RS0053267; RS0053286).
Diese Rechtsansicht sei in erster Linie damit begründet worden, dass die aufgrund einer gesetzlichen und nicht auf einer freiwillig übernommenen Arbeitsverpflichtung erbrachten Arbeitsleistungen nicht der Pflichtversicherung unterliegen. Auch die Lehre vertrete die Auffassung, das Sozialversicherungsrecht fordere wie das Arbeitsrecht, dass Beschäftigungsverhältnisse freiwillig begründet werden. Dienste aufgrund öffentlich rechtlicher Gewaltverhältnisse beruhten auf keinem Dienstvertrag, weshalb Beschäftigungen im Rahmen des Strafvollzugs nicht unter § 4 Abs 2 ASVG zu subsumieren seien (vgl Krejci in Rummel , ABGB 3 § 1151 Rz 16). Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , B 128/71, VfSlg 6582, ausgesprochen, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, wonach eine im Rahmen des Strafvollzugs erbrachte Arbeitsleistung nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege, weil die für den Bestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erforderliche freiwillige Übernahme einer bestimmten Arbeitsverpflichtung fehle, nicht gegen das Gleichheitsgebot verstoße. Dass diese in Bezug auf Strafgefangene dargestellte Rechtslage in Österreich auch nicht der EMRK widerspreche, ergebe sich aus dem Urteil der Großen Kammer des EGMR vom , Stummer gegen Österreich, Bsw 37.452/02. In dieser Entscheidung habe der EGMR klargestellt, dass die österreichische Regelung, wonach Häftlingsarbeit im Pensionssystem nicht berücksichtigt werde, nicht diskriminierend sei.
Nichts anderes könne im vorliegenden Fall gelten, da Personen, die wie der Kläger im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 2 StGB angehalten werden, ebenso wie Strafgefangene der Arbeitspflicht unterliegen (§ 167 StVG iVm § 44 StVG). Es seien daher auch die Zeiten der Unterbringung im Maßnahmenvollzug mangels Freiwilligkeit der erbrachten Arbeitsleistungen nicht in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen. Es liege insoweit auch keine vom Gesetzgeber nicht gewollte Regelungslücke vor.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob Zeiten der Unterbringung im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 2 StGB in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen seien, nicht vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise wird eine Abänderung des Urteils des Berufungsgerichts dahin begehrt, dass dem Kläger die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab gewährt werde.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt in seinen Revisionsausführungen zusammengefasst die Ansicht, es ergebe sich aus dem ASVG keineswegs, dass nur eine solche Arbeitsleistung, welche freiwillig erfolge oder auf einem freiwillig abgeschlossenen zivilrechtlichen Vertrag beruhe, die Pflichtversicherung begründe. Außerdem könne bei einer Anhaltung im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB nicht mehr gesagt werden, dass es sich hiebei um eine vom Betreffenden selbst verschuldete Anhaltung handle. Daraus folge, dass die Rechtslage, wonach der in den Arbeitsprozess eingegliederte, im Rahmen eines Maßnahmenvollzugs Angehaltene nicht der Pflichtversicherung unterliege, eklatant gegen das Gleichheitsprinzip verstoße. Es fehlten allerdings Feststellungen zu den sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätspension, insbesondere zum Leistungskalkül des Klägers, sodass die Rechtssache noch nicht abschließend beurteilt werden könne.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Da der Oberste Gerichtshof die Begründung des Berufungsgerichts für zutreffend erachtet, ist grundsätzlich auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen noch Folgendes entgegenzuhalten:
1. Soweit der Kläger unter Hinweis auf Ausnahmebestimmungen, die eine Pflichtversicherung ausdrücklich ausschließen (§ 5 Abs 1 Z 11 ASVG: Präsenzdiener oder Zivildienstleistende) bzw Arbeitsvergütungen im Rahmen des Strafvollzugs ausdrücklich von der Einkommenssteuerpflicht ausnehmen, die Schlussfolgerung zieht, eine diesbezügliche Ausnahmebestimmung wäre überflüssig, ginge man davon aus, dass nur freiwillige, dem Vertragsrecht des ABGB unterliegende Verträge die Versicherungspflicht zu begründen im Stande seien, ist ihm mit den Ausführungen der Revisionsbeantwortung entgegenzuhalten, dass solche direkten Vergleiche der im § 5 ASVG normierten Ausnahmetatbestände in Bezug auf die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage nicht zielführend sind. Es entspricht vielmehr der bereits vom Berufungsgericht zitierten einheitlichen Judikatur und Lehre, dass Dienste aufgrund öffentlich rechtlicher Gewaltverhältnisse auf keinem Dienstvertrag beruhen, weshalb Beschäftigungen im Rahmen des Strafvollzugs nicht unter § 4 Abs 2 ASVG zu subsumieren sind. Strafgefangene sind daher außer in den im Gesetz besonders geregelten Fällen auch dann nicht in der gesetzlichen Kranken , Unfall und Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie im Rahmen ihrer Arbeitspflicht Arbeitsleistungen erbringen, für die eine Arbeitsvergütung gebührt und die zu einer Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (§ 66a AlVG) führt. Das österreichische Recht sieht für Häftlinge zwar Kranken (§§ 66 ff StVG) und Unfallfürsorge (§§ 76 ff StVG) vor und unterwirft sie auch der Arbeitslosenversicherung (§ 66a AlVG), bezieht sie jedoch in das Pensionsversicherungssystem nur durch die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu leisten, ein. Durch die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung (§ 17 ASVG) bzw der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (§ 16a ASVG) kann auch ein Strafgefangener weitere Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit erwerben (vgl 10 ObS 66/90, SSV NF 4/31).
2. Wenn der Kläger mit dem Argument, es handle sich beim Maßnahmenvollzug um keine verschuldete Anhaltung, unter Hinweis auf die speziellen Anrechnungsbestimmungen der §§ 502, 506a, 228 Abs 1 Z 4 ASVG eine Berücksichtigung der Zeiten seiner Arbeitstätigkeit im Maßnahmenvollzug für die Erfüllung der Wartezeit zu begründen versucht, ist ihm zu entgegnen, dass gerade aus der speziellen Bestimmung des § 506a ASVG der eindeutige Wille des Gesetzgebers hervorgeht, dass Zeiten einer Anhaltung grundsätzlich nicht als Beitragszeiten nach dem ASVG zu werten sind und nur in dem Ausnahmefall, dass ein Entschädigungsanspruch rechtskräftig zuerkannt wurde, von diesem allgemeinem Grundsatz abzugehen ist.
3. Das Berufungsgericht hat ebenfalls zutreffend dargelegt, dass diese für von Strafgefangenen im Strafvollzug erbrachte Arbeitsleistungen geltenden Grundsätze in gleicher Weise auch auf Personen, die wie der Kläger gemäß § 21 Abs 2 StGB im Maßnahmenvollzug angehalten werden, Anwendung zu finden haben, da auch diese Personen der Arbeitspflicht wie Strafgefangene unterliegen (§ 167 StVG iVm § 44 StVG).
4. Gegen die Regelung, dass die Erbringung von Arbeitsleistungen während einer strafgerichtlichen Anhaltung (außerhalb der gesetzlich normierten Fälle) nicht zu Beitrags und Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung führt, bestehen weiterhin keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl RIS Justiz RS0053286). Die Nichtunterwerfung von arbeitenden Häftlingen unter das System der Pensionsversicherung im österreichischen Recht verstößt auch nicht gegen Art 14 EMRK iVm Art 1 1. Prot EMRK (vgl EGMR, , Stummer gegen Österreich, Bsw 37.452/02).
5. Da ausgehend von der dargelegten Rechtslage der Kläger die Wartezeit gemäß § 236 ASVG für die von ihm begehrte Pensionsleistung unbestritten nicht erfüllt, musste der Revision insgesamt ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens und Vermögensverhältnisse, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2013:010OBS00163.12M.0226.000