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OGH 24.11.2009, 10Ob76/09p

OGH 24.11.2009, 10Ob76/09p

Rechtssätze


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Normen
RS0003799
Unter Einkommen wird die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden. Auch das Karenzurlaubsgeld ist ungeachtet seiner Unpfändbarkeit der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legendes Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
Normen
RS0047456
Auch öffentlich-rechtliche Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Normen
ABGB §94
ABGB §140 Aa
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bb
KBGG §42
RS0107262
Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen; es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Um die Abgeltung bestimmter effektiver Auslagen handelt es sich bei diesen Einnahmen nicht. Vielmehr erhöhen auch solche Zuflüsse seine allgemeine Leistungsfähigkeit, weshalb eine "Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre.
Normen
RS0124356
Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. Dass andere Sozialleistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden, ändert daran nichts, weil sich das Kinderbetreuungsgeld von diesen Leistungen mit Einkommensersatzfunktion insofern unterscheidet, als es eine Abgeltung dafür darstellen soll, dass man sich dem Kind widmet.
Normen
RS0124595
Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Kevin S*****, geboren am , *****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge, Bezirk 10, Van der Nüll-Gasse 20, 1100 Wien), über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 366/09f-U80, womit infolge Rekurses des Kindes der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom , GZ 6 P 152/97w-U67, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Bundes wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der vom Vater Obinna Everist C***** für seinen Sohn Kevin S*****, geboren am , zu leistende Geldunterhalt ist ab mit 255 EUR monatlich festgesetzt (ON U13 und U20). Mit rechtskräftigem Beschluss vom (ON U40) wurden Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe für die Zeit vom bis weitergewährt.

Der Vater lebt mit seiner Ehefrau sowie mit der gemeinsamen Tochter, die am geboren ist, im gemeinsamen Haushalt. Ab bezog der Vater (für sechs Monate) Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 20,59 EUR täglich. Weiters bezieht er Pensionsvorschuss in der Höhe von 342 EUR monatlich.

Ausgehend von der Höhe des Pensionsvorschusses setzte das Erstgericht (ON U67) die Unterhaltsvorschüsse ab dem auf monatlich 40 EUR (= Höhe des Familienzuschlags) herab.

Über Rekurs des Kindes (ON U70) änderte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es die Herabsetzung erst ab dem anordnete. Angesichts des monatlichen Gesamteinkommens des Vaters in Höhe von 959,70 EUR (Kinderbetreuungsgeld und Pensionsvorschuss) bestehe die Unterhaltsverpflichtung des Vaters in den vom Rekurs betroffenen Monaten März und April 2009 weiterhin in der Höhe von 255 EUR, weshalb kein Anlass zu einer Herabsetzung der Vorschüsse bestehe. Der Revisionsrekurs sei im Hinblick darauf zulässig, dass die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob Kinderbetreuungsgeld in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei, noch nicht gesichert sei.

Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, ist nicht zulässig.

Im Revisionsrekurs wird vorgebracht, dass Kinderbetreuungsgeld im Bereich des Unterhaltsrechts nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils zu behandeln ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Unterhaltspflichtige Kinderbetreuungsgeld in Form von „Kurzleistungen" beziehe. Im Übrigen sei für die Zeit des Bezugs von Pensionsvorschuss der Anspannungsgrundsatz nicht anwendbar.

Rechtliche Beurteilung

Dazu wurde erwogen:

Der Oberste Gerichtshof hat zu 10 Ob 112/08f, 10 Ob 8/09p, 10 Ob 7/09s und 4 Ob 133/09a mit näherer Begründung (und unter Bezugnahme auf die Entscheidungen 6 Ob 200/08t und 6 Ob 219/08m) ausgesprochen, dass das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (§ 5a KBGG) nicht angebracht ist. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom , G 9/09-12 ua, zwingt zu keiner anderen Beurteilung.

Da nach wie vor davon auszugehen ist, dass das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöht, ist der Revisionsrekurs des Bundes mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 62 Abs 1 AußStrG) zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00076.09P.1124.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAD-89816