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OGH 27.01.2009, 10Ob7/09s

OGH 27.01.2009, 10Ob7/09s

Rechtssätze


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Normen
ABGB §94
ABGB §140 Ae
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs1 Ae
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs3 Ae
ASVG §293
KBGG §42
UVG §7 Abs1
UVG §20 Abs1 Z4 litb
RS0080395
Soweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht. Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen; anderes gilt dagegen für Sozialleistungen zur Deckung des Mehraufwandes für einen bestimmten Sonderbedarf, jedoch auch hier mit dem Ausschluss eines erhöhten Unterhaltsanspruchs gegen den Unterhaltspflichtigen.
Normen
RS0003799
Unter Einkommen wird die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden. Auch das Karenzurlaubsgeld ist ungeachtet seiner Unpfändbarkeit der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legendes Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
Normen
RS0047456
Auch öffentlich-rechtliche Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Normen
ABGB §94
ABGB §140 Aa
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bb
KBGG §42
RS0107262
Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen; es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Um die Abgeltung bestimmter effektiver Auslagen handelt es sich bei diesen Einnahmen nicht. Vielmehr erhöhen auch solche Zuflüsse seine allgemeine Leistungsfähigkeit, weshalb eine "Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre.
Normen
RS0120860
Nach § 68 Abs 1 AußStrG ist die Einholung einer Revisionsrekursbeantwortung nur für Beschlüsse vorgesehen, mit denen „über die Sache" oder über die Kosten entschieden wurde. Eine generelle Einführung der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens hielt der Gesetzgeber demgegenüber für überschießend. Unter „Beschluss über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sei diese meritorisch oder zurückweisend, verstanden.
Normen
RS0047370
Es läuft dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwider, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Kindern aus der zweiten Ehe die volle Unterhaltsleistung in Form der häuslichen Betreuung zuteil werden lässt, während er seinen Kindern aus der Vorehe den Geldunterhalt unter Berufung auf seine Einkommenslosigkeit verwehrt.
Normen
RS0124356
Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. Dass andere Sozialleistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden, ändert daran nichts, weil sich das Kinderbetreuungsgeld von diesen Leistungen mit Einkommensersatzfunktion insofern unterscheidet, als es eine Abgeltung dafür darstellen soll, dass man sich dem Kind widmet.
Normen
RS0124595
Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht.
Normen
B-VG Art89 Abs2
B-VG Art140 Abs1
KBGG idF BGBl I 2007/76 §42
KBGG idF BGBl I 2007/76 §43 Abs1
RS0124409
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 Abs 1 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" und § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 als verfassungswidrig aufzuheben, hilfsweise in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" als verfassungswidrig aufzuheben.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Esteban-Sebastian R*****, geboren am , *****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 3, 11, Karl Borromäus-Platz 3, 1030 Wien), über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 527/08f-U45, womit infolge Rekurses des Kindes der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 7 P 76/03h-U32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie ersatzlos aufgehoben werden.

Text

Begründung:

Die Obsorge für den am geborenen Esteban-Sebastian R***** steht der mütterlichen Tante Analia Noelia R***** zu (ON 28). Die Mutter Veronika R***** ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 161 EUR verpflichtet (ON 59). Mit Beschluss vom wurden dem Kind auf die Geldunterhaltspflicht der Mutter Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe für den Zeitraum von bis gewährt (ON U3). Aufgrund einer Mitteilung des Jugendwohlfahrtsträgers, wonach die Mutter seit Kinderbetreuungsgeld bezieht, hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit Beschluss vom (ON U8) die Unterhaltsvorschüsse wegen begründeter Bedenken hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Mutter (§ 7 UVG) mit Wirksamkeit ab von Amts wegen auf 70 EUR herabgesetzt.

Die Mutter bezieht seit Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 14,53 EUR täglich sowie einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von 6,06 EUR täglich.

Nach Einholung eines Versicherungsdatenauszugs (ON U31) stellte das Erstgericht mit Beschluss vom die Vorschüsse mit Ablauf des ein und sprach aus, dass ein Anspruch des Bundes auf Ersatz der zu Unrecht ausbezahlten Vorschüsse nicht bestehe (ON U32). Gemäß § 42 KBGG gelte ab das Kinderbetreuungsgeld weder als eigenes Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteils. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kindes nicht Folge. Nach der Novellierung des § 42 KBGG sei die Mutter als einkommenslos anzusehen; es gebe keine Hinweise für eine Anwendbarkeit des Anspannungsgrundsatzes.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob Kinderbetreuungsgeld als Einkommen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Kindes mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer ersatzlosen Aufhebung des Einstellungsbeschlusses. Der Bund beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Rekurs des Kindes nicht Folge zu geben. Die Mutter und die Zahlungsempfängerin haben sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Beschluss des Rekursgerichts von der zwischenzeitig ergangenen Entscheidung vom , 10 Ob 112/08f, abweicht; er ist auch berechtigt. In seinem Revisionsrekurs führt das Kind aus, dass das von der unterhaltspflichtigen Mutter bezogene Kinderbetreuungsgeld so wie andere Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienten (zB die Ausgleichszulage und die Notstandshilfe), als Einkommen zu qualifizieren und in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Bei Nichtanrechnung des Kinderbetreuungsgeldes würde im Übrigen das geldunterhaltsberechtigte Kind im Vergleich zum naturalunterhaltsberechtigten Kind benachteiligt.

Dazu wurde erwogen:

Der Oberste Gerichtshof hat in der erwähnten Entscheidung vom , 10 Ob 112/08f (ebenso in der Entscheidung vom , 10 Ob 8/09p), mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass § 42 KBGG keine Aussage zur Frage der Einbeziehung des Kinderbetreuungsgeldes in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Beurteilung einer Unterhaltspflicht des Kinderbetreuungsgeldbeziehers trifft und daher die allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätze über die entsprechende Behandlung des Kinderbetreuungsgeldes entscheiden. Sozialleistungen, die für den Allgemeinbedarf des Empfängers zur Verfügung stehen, fallen nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von einer Zweckbestimmung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage (RIS-Justiz RS0047456, RS0080395). Dies gilt auch für das Kinderbetreuungsgeld, zumindest, wenn ihm Einkommensersatzfunktion zukommt: Auch im hier gegebenen Fall wird von der Mutter „langes" und damit unter dem Existenzminimum liegendes Kinderbetreuungsgeld bezogen, das für die Betreuung eines Kindes im eigenen Haushalt verwendet wird.

Eine der Entscheidung 7 Ob 223/08g entsprechende Anrufung des Verfassungsgerichtshofs ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 42 KBGG, der verfassungskonform eine unterschiedliche Behandlung des Kinderbetreuungsgeldbezugs einerseits bei Unterhaltsansprüchen und andererseits bei Unterhaltspflichten vorsieht, entbehrlich. Ein Gesetzesprüfungsantrag stünde im Übrigen dem gerade in Unterhaltsvorschusssachen bedeutsamen Ziel, im Interesse des Kindeswohls den Vorschussanspruch möglichst rasch zu effektuieren (vgl Neumayr in Schwimann, ABGB3 I § 12 UVG Rz 9), entgegen.

Insgesamt besteht daher kein Anlass zur Einstellung des Unterhaltsvorschusses, weshalb die gegenteiligen, auf ein amtswegiges Vorgehen zurückzuführenden Entscheidungen der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben sind.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Esteban-Sebastian R*****, geboren am , *****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 3, 11, Karl Borromäus-Platz 3, 1030 Wien), über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 527/08f-U45, womit infolge Rekurses des Kindes der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 7 P 76/03h-U32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluss des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Kindes der Zahlungsempfängerin Analia Noelia R***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen und die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Die Obsorge für den am geborenen Esteban-Sebastian R***** steht der mütterlichen Tante Analia Noelia R***** zu (ON 28). Die Mutter Veronika R***** ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 161 EUR verpflichtet (ON 59). Mit Beschluss vom wurden dem Kind auf die Geldunterhaltspflicht der Mutter Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe für den Zeitraum von bis gewährt (ON U3). Mit Beschluss vom stellte das Erstgericht die Vorschüsse mit Ablauf des ein und sprach aus, dass ein Anspruch des Bundes auf Ersatz der zu Unrecht ausbezahlten Vorschüsse nicht bestehe (ON U32).

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Kindes nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Kindes. Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel der Mutter und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zu. Eine Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts und des Revisionsrekurses an die Zahlungsempfängerin (= Tante des Kindes) erfolgte nicht. In der Folge legte das Erstgericht den Revisionsrekurs im Weg des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht, weil über das Rechtsmittel derzeit noch nicht entschieden werden kann.

Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, bei dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache" wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS-Justiz RS0120860 ua). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; § 65 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 zweiter Halbsatz, Abs 3 Z 3 bis 6 und § 66 Abs 2 AußStrG sind sinngemäß anzuwenden (§ 68 Abs 1 AußStrG). Auch die Zahlungsempfängerin ist Partei iSd § 2 Abs 1 AußStrG (vgl 9 Ob 129/06w und 10 Ob 80/08z). Es steht ihr gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Das Erstgericht wird daher eine Ausfertigung des Beschlusses des Rekursgerichts und eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Minderjährigen auch der Zahlungsempfängerin zuzustellen haben. Erst nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung dieser weiteren Verfahrenspartei oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist ist der Akt wieder vorzulegen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00007.09S.0421.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAD-88978