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SWK 11, 10. April 2014, Seite 584

KVG: gesamtes Vermögen

Der Begriff des „gesamten Vermögens“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 KVG ist gleichbedeutend mit dem Begriff des „gesamten Gesellschaftsvermögens“ im Sinn des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG, spricht doch § 6 Abs. 1 Z. 3 KVG vom „gesamten“ Vermögen, das in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Das Tatbestandsmerkmal des „gesamten Vermögens“ ist umfassend zu verstehen, sodass darunter nicht nur „Barvermögen“, sondern auch Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen, aber auch Anlagevermögen fallen. – (§ 6 Abs. 1 Z 3 KVG), (Abweisung)

( 2013/16/0003, 0004)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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