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SWK 11, 10. April 2014, Seite 584

Verfahren: Berichtigungsbescheid

Die Abgabenbehörde kann in ihrem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder eine andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeit berichtigen. Nach ständiger hg. Judikatur tritt ein solcher berichtigender Bescheid jedoch nicht an die Stelle des fehlerhaften Bescheids. Der Berichtigungsbescheid ist mittels Beschwerde vor dem VwGH anfechtbar. Diese kann sich jedoch in der Regel nur gegen die Zulässigkeit der Berichtigung und nicht auch gegen den berichtigten Bescheid selbst richten. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn erst aus der berichtigten Fassung des Bescheids zu erkennen ist, dass oder in welchem Ausmaß dieser einen Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers bedeutet, besteht die Möglichkeit, in einem Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Berichtigungsbescheid nicht nur die Überprüfung des Bescheids in seiner berichtigten Fassung zu begehren. – (§ 293 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2010/13/0003)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL ...
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