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Kfz-Abstellplatz: Sachbezug
Der geldwerte Vorteil für die Ersparnis der Kosten aus der Parkraumbewirtschaftung ist nicht durch den Ansatz eines Sachbezugs für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs gemäß § 4 Sachbezugswerteverordnung berücksichtigt, denn dieser kennt keine Differenzierung danach, ob zusätzlich zum Dienstwagen auch ein Abstellplatz an einem einer Parkraumbewirtschaftung unterliegenden Arbeitsort zur Verfügung gestellt wird. Vielmehr besteht für den Vorteil eines Abstellplatzes allgemein ein gesonderter Sachbezugstatbestand nach § 4a Sachbezugswerteverordnung. – (§ 15 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
( 2009/13/0157 u. a.)