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SWK 11, 10. April 2014, Seite 583

Sonderausgaben: Zeitrente

Das Wesen einer Leibrente besteht darin, dass sie von der Lebensdauer einer bestimmten Person (als ungewisses bzw. aleatorisches Ereignis) abhängt. Auch für Zeitrenten im steuerlichen Sinne ist es erforderlich, dass sie sowohl (zwingend) auf die Lebensdauer einer Person als auch auf einen Zeitraum abstellen. Wenn bei zeitlich abgekürzten Renten die vereinbarte Höchstdauer der Leistungsdauer wesentlich geringer als die Lebenserwartung ist, ist damit das alternative Element des Lebens, nämlich das des Erlebens eines bestimmten Zeitpunkts, das für Renten typischerweise die Komponente der Unsicherheit und des Wagnisses bildet, praktisch ausgeschaltet, sodass nicht mehr von Renten im Sinne des Steuerrechts gesprochen werden kann. – (§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2009/13/0056)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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