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SWK 11, 10. April 2014, Seite 582

Zustellung durch Hinterlegung

Gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch unter anderem nur zulässig, „soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen“. Eine solche Verfahrensvorschrift stellt die Regelung des § 9 Abs. 3 Zustellgesetz dar, wonach, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Zustellverfügung der Behörde auf diesen zu lauten hat. – (§ 9 Abs. 3 Zustellgesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2011/15/0005)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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