Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zustellung durch Hinterlegung
Gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch unter anderem nur zulässig, „soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen“. Eine solche Verfahrensvorschrift stellt die Regelung des § 9 Abs. 3 Zustellgesetz dar, wonach, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Zustellverfügung der Behörde auf diesen zu lauten hat. – (§ 9 Abs. 3 Zustellgesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2011/15/0005)