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Bewertung: Fortschreibung
Fortschreibungen i. S. d. § 21 BewG können auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlerbeurteilungen, unzutreffenden Tatsachen- und Werturteilen vorgenommen werden, allerdings gegenüber früheren rechtskräftigen Feststellungsbescheiden nur auf spätere Stichtage. Nach der hg. Rechtsprechung ist es, wenn eine solche Fortschreibung auf Antrag vorgenommen werden soll, dem Antragsteller zuzumuten, für die Unrichtigkeit der bisherigen Bewertung den Nachweis zu erbringen. – (§ 21 BewG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/15/0213)