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SWK 11, 10. April 2014, Seite 580

Zeitpunkt der Zustellung

(G. L.) – Als Zustellzeitpunkt gilt gem. § 17 Abs. 3 ZustG der erste Tag der Abholfrist. Die Hinterlegung gilt als Zustellung, unabhängig davon, ob der Empfänger die Sendung behebt (). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann gegeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Empfänger wegen Ortsabwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Zum Begriff „rechtzeitig“ wird bei Rechtsmittelfristen von der Rechtsprechung () die Auffassung vertreten, es sei nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, dass ein Großteil der berufstätigen, tagsüber von der Abgabestelle abwesenden Bevölkerung bei Kenntnis von der postalischen Hinterlegung einer Sendung üblicherweise die Möglichkeit hat, die Sendung jedenfalls an dem der Hinterlegung nächstfolgenden Werktag oder kurzfristig danach zu beheben. Allgemein ist festzuhalten, dass es grundsätzlich allen Taxilenkern, die während des Tages in ganz Wien unterwegs sind, leichter möglich ist, einen kurzen Abstecher zur Post zu machen, als z. B. Verkäufern, die von 8 Uhr bis 18 Uhr im Geschäft stehen.

Das Wirksamwerden der Zustellung tritt auch ein, wenn der Empfänger nach ...

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