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Notwendige Elemente der Begründung einer Rechtsmittelentscheidung
„Anforderungskatalog“ des VwGH
Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 2011/15/0122, gleichsam Regeln aufgestellt, an denen sich eine letztinstanzliche Entscheidung (Erkenntnis) zu orientieren hat. Demnach ist die Begründung in Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion zu trennen.
1. Sachverhalt
Bei einem Facharzt für Urologie (Kassenarzt) wurden im Zuge einer Lohnsteuerprüfung die Aufwendungen für die Bezüge zweier bei ihm tätiger Vertretungsärztinnen dem Dienstgeberbeitrag unterworfen, weil nach Ansicht der Prüferin Dienstverhältnisse i. S. d. § 47 Abs. 2 EStG 1988 vorgelegen seien.
In der Berufung wurde verschiedene Argumente eingewendet, warum die Vertretungsärztinnen nicht als Dienstnehmerinnen einzustufen seien.
2. Entscheidung des UFS
Der UFS gab der Berufung Folge. Er verwies auf die Berufungsverhandlung, in der mit der Vertreterin des Finanzamtes ausführlich das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer persönlichen Weisungsgebundenheit besprochen und darauf hingewiesen worden sei, dass im Verwaltungsakt keine konkreten Angaben hätten gefunden werden können, die auf persönliche Weisungsgebundenheit schließen ließen. Alle diesbezüglichen Hinweise, wie z. B. Beratung mit dem zu vertretenden Arzt, seien im Ärztegesetz 1998 geregelt...