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SWK 11, 10. April 2014, Seite 576

Privatwohnung der (Haupt-)Gesellschafterin einer vermögensverwaltenden Familien-KG

(A. B.) – Auch in Fällen, in denen die Wohnung nicht einem Einzelunternehmer, sondern einem Mitunternehmer i. S. d. § 23 Z 2 EStG 1988 zur Haushaltsführung dient, stellen die Wohnung bzw. die Rechte an der Wohnung notwendiges Privatvermögen dar. Die von einer betrieblich tätigen KG geltend gemachten Aufwendungen für die von der Gesellschafterin und ihrem Ehegatten zur gemeinsamen Haushaltsführung genutzte Wohnung unterliegen dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988. Aufwendungen einer Personengesellschaft, die die Lebensführung einer Gesellschafterin betreffen, werden auch nicht zu abzugsfähigen Ausgaben, wenn sie z. B. von deren Ehegatten aufgrund eines von ihm abgeschlossenen Mietvertrags an die KG gezahlt werden. Entsprechende Vorsteuerbeträge sind nicht abzugsfähig. Dies gilt in gleicher Weise für Personengemeinschaften ohne betriebliche Einkünfte (), d. h. auch für rein vermögensverwaltende Personengesellschaften.

Wurde von einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft hinsichtlich einer an die Ehewohnung der Gesellschafterin angrenzenden selbständigen Einheit i. S. d. WEG zwar formell ein eigener Mietvertrag mit dem Ehegatten der Gesellschafterin abgeschlossen, befinden sich in di...

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