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SWK 11, 10. April 2014, Seite 570

Wirkung der Abtretung einer Beschwerde an den VwGH seit dem 1. 1. 2014

(A. B.) – Hat der VfGH beschlossen, von der Behandlung einer Beschwerde abzusehen, hat er die Beschwerde über dahingehenden Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den VwGH abzutreten, auch wenn der VwGH seit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 nicht mehr über die abgetretene „Beschwerde“, sondern über eine – erst noch einzubringende – Revision zu entscheiden hat und die ordentliche Revision vom Verwaltungsgericht gegebenenfalls nicht zugelassen wurde. Durch die Zustellung des Abtretungsbeschlusses wird nur der Lauf der Frist zur Einbringung einer Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ausgelöst (vgl. § 26 Abs. 4 VwGG), worin sich die Wirkung der Abtretung durch den VfGH nunmehr erschöpft. Nicht mehr über die abgetretene Beschwerde hat der VwGH zu entscheiden, sondern über die neu und erstmals einzubringende Revision ( E 30/2014).

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