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SWK 11, 10. April 2014, Seite 567

Nochmals: Inkonsistenzen bei der Besteuerung von Entschädigungen für Leitungsdienstbarkeiten

Durch Servitutsstreifen belastete Grundstücksfläche als Ausgangspunkt für die Ermittlung

Martin Atzmüller und Manfred Lang

Kraßnig ortet Inkonsistenzen bei der steuerlichen Beurteilung von Leitungsdienstbarkeiten durch die Finanzverwaltung. Allerdings sind die diesen Befund stützenden Ausführungen selbst nicht frei von offenkundigen Missverständnissen und Inkonsistenzen. Das ist einer sachlichen Behandlung des Themas nicht förderlich.

1. Problemlage

Entschädigungen für Leitungsdienstbarkeiten sind, soweit sie eine Verkehrswertminderung umfassen, steuerfrei, soweit sie die Rechtseinräumung (Leitungsservitut, Leitungsrecht) betreffen, steuerpflichtig. Das macht eine Zuordnung der Entschädigungssumme erforderlich.

Die sachgerechte Ausmessung des Anteils der Verkehrswertminderung ist mitunter eine schwierige Sache. Bewertungsspielräume wie auch dogmatisch unterschiedliche Zugänge in der Methodik der Bewertung können unterschiedliche Werte zur Folge haben, über deren Richtigkeit sich streiten lässt.

Der Empfänger der Entschädigungsleistung hat das legitime Interesse, den steuerfreien Anteil möglichst hoch anzusetzen. Gleiches gilt für den Zahler der Entschädigungsleistung, weil die Höhe der Steuerbelastung für ihn letztlich einen Kostenfaktor darstellt. Soll dem Empfänger netto die vereinbarte Summe bleiben, mu...

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