OGH vom 25.11.2008, 9Ob76/08d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Gerhard P*****, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die Antragsgegnerin Sabine P*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 ff EheG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 3 C 73/08x-5, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Lauf der materiellrechtlichen und von Amts wegen zu beachtenden Fallfrist des § 95 EheG beginnt mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung der Ehe (RIS-Justiz RS0110013; RS0057726). Der Scheidungsausspruch kann in Rechtskraft erwachsen, ohne dass bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn mit Teilurteil über das Scheidungsbegehren erkannt wurde und über die Verschuldensfrage erst mit Endurteil zu entscheiden ist, aber auch dann, wenn - wie hier die Vorinstanzen übereinstimmend angenommen haben - das Scheidungsurteil nur im Verschuldensausspruch angefochten wurde (1 Ob 281/07y; RIS-Justiz RS0057493). Bei einer Scheidung aus Verschulden ist allerdings die Annahme irgendeines Verschuldens der beklagten Partei präjudiziell für den Scheidungsausspruch.
Dem hier letztlich ergangenen Scheidungsurteil, mit dem die Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden beider Eheleute geschieden wurde, lagen Klage und Widerklage der Parteien zugrunde. Der nunmehrige Antragsteller hat dieses Urteil nicht angefochten. Damit stand aber ein (zumindest gleichteiliges) Verschulden des Antragstellers rechtskräftig fest. Dass sich die Berufung der nunmehrigen Antragsgegnerin gegen das Scheidungsurteil nur gegen den Verschuldensausspruch richtete, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Entgegen der Darstellung des Revisionsrekurswerbers ist der Wortlaut von Anfechtungserklärung und Berufungsantrag keineswegs unklar; dass die Antragsgegnerin damit die Abweisung ihrer eigenen Klage anstrebte, kann nicht ernsthaft angenommen werden. Die Vorinstanzen sind daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausspruch über die Scheidung zum von ihnen angenommenen Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen ist. Den im Revisionsrekurs zitierten Entscheidungen ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.