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iFamZ 1, Jänner 2011, Seite 32

Frist für den Aufteilungsantrag

iFamZ 2011/40

§ 95 EheG

Der Beginn der Jahresfrist für den Aufteilungsantrag richtet sich auch dann nach der formellen Rechtskraft der Eheauflösung, wenn noch über das Ausmaß des Verschuldens zu entscheiden ist.

Der Scheidungsausspruch kann nach stRsp in Rechtkraft erwachsen, ohne dass bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden ist, und zwar auch, wenn kein Teilurteil gefällt wurde (; RIS-Justiz RS0057493; RS0057726 [T7]). Wird eine Ehe über Klage und Widerklage aus dem Verschulden beider Ehegatten geschieden und dieses Urteil nur von einem der Streitteile bekämpft, dann steht ein Verschulden des anderen Teils endgültig fest. Will der mit seiner Klage bzw Widerklage obsiegende Gegner plötzlich doch an der Ehe festhalten, müsste er im Rechtsmittelverfahren die Abweisung seines eigenen Klagebegehrens und die – allerdings das Einverständnis des Gegners fordernde – Zurückziehung seiner Klage anstreben. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung enthält die Berufung des damaligen Beklagten und Widerklägers unter sämtlichen Rechtsmittelgründen nur Argumente, die sich gegen die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung richten. Sie lässt nicht ...

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