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Einbeziehung virtueller Währungen in die Geldwäscheprävention: Dienstleister unterliegen der Aufsicht der FMA
In Umsetzung der 5. Geldwäsche-Richtlinie (Richtlinie [EU] 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie [EU] 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl L 156 vom , S 43) mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG 2019), BGBl I 2019/62, werden die Pflichten zur Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf Anbieter von virtuellen Währungen erstreckt. Ab unterliegen diese der Registrierung und laufenden Beaufsichtigung der FMA als zuständiger Behörde.
Gemäß § 32a FM-GwG haben Dienstleister (§ 2 Z 22 FM-GwG), die beabsichtigen, ihre Tätigkeit in Bezug auf virtuelle Währungen (§ 2 Z 21 FM-GwG; tritt mit in Kraft) im Inland oder vom Inland aus anzubieten, zuvor bei der FMA eine Registrierung zu beantragen. Diese Dienstleister haben dann – wie jetzt schon Kredit- und Finanzinstitute – die Sorgfalts- und Meldepflichten zur Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzuhalten.