Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
UmgrStG: Realteilung
Im Zusammenhang mit einer Realteilung ist nach § 29 Abs. 1 Z 2 UmgrStG Vorsorge zu treffen, dass es bei den an der Teilung beteiligten Steuerpflichtigen durch den Vorgang der Teilung zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt. Dies erfolgt durch den Ansatz von „Ausgleichsposten“. Die bei den Nachfolgeunternehmen eingestellten Ausgleichsposten sind ab dem Wirtschaftsjahr, das dem Teilungsstichtag folgt, gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Wirtschaftsjahre abzusetzen oder aufzulösen. Es entspricht der herrschenden Auffassung, dass sich Ausgleichposten nur auf stille Reserven beziehen, die aus der Differenz zwischen Teilwerten und bilanzierten Buchwerten resultieren. – (§ 29 Abs. 1 Z 1 UmgrStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2011/15/0046)