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Vorsteuerpauschalierung für Umsätze aus der Pensionspferdehaltung
Seit 1. 1. 2014 gelten auch für bislang pauschalierte landwirtschaftliche Pferdeinstellbetriebe 20 % Umsatzsteuer
Seit gelten auch für bislang umsatzsteuerlich pauschalierte landwirtschaftliche Pferdeinstellbetriebe 20 % Umsatzsteuer, sofern nicht die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG zur Anwendung kommt. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die neue Rechtslage.
1. Umsatzsteuerpauschalierung gilt für die landwirtschaftliche Pensionspferdehaltung nur bis
Nichtbuchführungspflichtige (umsatzsteuerpauschalierte) landwirtschaftliche Betriebe sind nicht von der Umsatzsteuer befreit, sondern können den zur Abdeckung der Vorsteuerbelastung erforderlichen Steuersatz gemäß § 22 UStG in Rechnung stellen. Diese Betriebe können grundsätzlich 12 % (Umsätze an Unternehmer für deren Unternehmen) bzw. 10 % (Umsätze an Nichtunternehmer, z. B. private Pferdebesitzer) in Rechnung stellen und müssen die Umsatzsteuer nicht mit dem Finanzamt verrechnen (keine Zahllast). Diese Umsatzsteuerpauschalierung war bis auch für die Pensionspferdehaltung im Rahmen der Landwirtschaft anwendbar.
Gemäß § 22 Abs. 3 UStG sind Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 30 BewG – das heißt mit überwiegend eigenen Futtermitteln bzw. entsprechender Fläche, wenn der Unternehmer keine nennenswerten, über Füttern, Entmisten und Auslaufgewährung hinausgehenden Zusatzleis...