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SWK 9, 20. März 2014, Seite 473

Anforderungen an die Schlüssigkeit einer Begründung einer Erledigung einer Behörde bzw. eines Verwaltungsgerichts

Nach ständiger Rechtsprechung (Verweis auf , bzw. , 2009/13/0080) muss die Bescheidbegründung erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde (Anmerkung: hier der UFS) zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung eines Abgabenbescheids muss in der Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des VwGH für diesen nachvollziehbar ist. Vermischen Erwägungen Ansätze zu einer nachvollziehbaren Argumentation in so ausgeprägter Form mit unverständlichen und sachfremden Ausführungen, dass nicht mehr von einer den oben genannten Erfordernissen auch nur annähernd entsprechenden Entscheidungsbegründung gesprochen werden kann, und ist eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der getroffenen Entscheidung nicht möglich, ist die Erledigung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheb...

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