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GesRZ 2, April 2014, Seite 130

Kompetenz zur Bestellung eines zusätzlichen Vorstandsmitglieds: Auslegung der Stiftungsurkunde

§ 27 PSG

Besteht nach dem Wortlaut der Stiftungsurkunde eine Kompetenz des Vorstands zur Kooptierung eines Nachfolgers für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied nur dann, wenn eine Bestellung durch den Erststifter bzw im Fall seines Ablebens durch den Zweitstifter und sodann durch einen allenfalls eingerichteten Beirat nicht möglich ist, so ist bei Säumigkeit des Stifters oder des sonst für die Bestellung des Vorstands zuständigen Organs nach § 27 PSG vorzugehen und nicht etwa der Vorstand zur Kooptierung eines Nachfolgers berufen.

(OLG Wien 28 R 83/13a; HG Wien 74 Fr 2134/13v)

Stifter der im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftung sind gem Pkt 3. der Stiftungsurkunde vom in dieser Reihenfolge O. L. (Erststifter) und J. L. (Zweitstifter).

Die Stiftungsurkunde lautet auszugsweise:

§ 2. Zweck, Begünstigte

1. Die Stiftung hat den Zweck,

– vom Stiftungsvorstand zu bestimmende Personen zu unterstützen und zu fördern

– sowie Vermögenswerte aller Art, insbesondere auch Beteiligungen und Immobilien, zu verwalten

– und betriebliche Unternehmungen zu fördern, an denen die Stiftung oder der Erststifter unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. ...

§ 5. Vorstand

1. Der Vorstand best...

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