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SWK 9, 20. März 2014, Seite 469

Vorsteuerpauschale bei Pferdeeinstellung

Nach der Verordnung des BMF über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden (PferdePauschV), BGBl. II Nr. 48/2014, ausgegeben am , sind ab der Veranlagung 2014 Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichem Anlagevermögen , soweit dieses der Pensionshaltung von Pferden dient, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 UStG gesondert abziehbar. Pensionshaltung (Einstellen fremder Pferde) bedeutet, dass die Pferde von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden; sie muss zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) abdecken und umfasst daneben sämtliche im Rahmen der Pensionshaltung von Pferden erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen (z. B. Pflege). Der Durchschnittssatz pro eingestelltes Pferd und Monat beträgt 24 Euro. Ist das Pferd nicht den ganzen Monat eingestellt, ist der Durchschnittssatz aliquot zu kürzen. Soweit die abziehbar...

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