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AgB: auswärtige Berufsausbildung
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastungen, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. In diesem Zusammenhang sind das dreijährige Studium in englischer Sprache in London und das fünfjährige Studium in Wien nicht im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 vergleichbar. – (§ 34 Abs. 8 EStG 1988), (Abweisung)
( 2012/13/0077)