Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erschwernis- und Gefahrenzulage
Allein der Umstand, dass der Dienst (Berufsoffizier und Militärflugzeugführer) mit Gefahren und Erschwernissen verbunden ist, führt noch nicht dazu, dass ein Teil des dafür bezahlten Lohnes (Erschwernis- und Gefahrenzulage) steuerfrei ist. – (§ 68 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
( 2009/13/0208)