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SWK 8, 10. März 2014, Seite 448

Pendlerpauschale: Fahrtstrecke

Unter „Fahrtstrecke“ im Zusammenhang mit der Frage des Pendlerpauschalbetrags nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 ist jene zu verstehen, deren Benutzung mit dem Kfz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für die täglichen Fahrten eines Pendlers sinnvoll ist. Es ist dies jene kürzeste Strecke, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt, wobei auch auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von Lärm und Abgasen im Wohngebiet Bedacht zu nehmen ist. Überflüssige Umwege oder bloß aus persönlicher Vorliebe gewählte Streckenvarianten haben dabei außer Betracht zu bleiben. Bei der Wahl der Fahrtstrecke kommt demnach Sicherheitsüberlegungen ein hoher Stellenwert zu, und diese stellen keine bloßen Vorlieben dar. So kann nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen ein Pendler „vernünftigerweise“ durchaus einer nur unwesentlich längeren Fahrtstrecke als Pendlerroute den Vorzug geben, wenn diese besser ausgebaut und aus Sicherheitsgründen vorteilhaft ist. – (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2009/13/0151)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNI...
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