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Finanzstrafverfahren: Verjährung
Kann die Geldstrafe wegen Verjährung nicht mehr vollzogen werden, ist auch die Vollstreckung der gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG nur für den Fall der Uneinbringlichkeit an ihrer Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe unzulässig. – (§ 32 Abs. 1 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/16/0229)