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SWK 8, 10. März 2014, Seite 447

Finanzstrafverfahren: Beweismittel

Im Finanzstrafverfahren kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist im Finanzstrafverfahren nicht zwingend. – (§ 98 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)

( 2012/16/0111)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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