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SWK 8, 10. März 2014, Seite 447

Finanzstrafverfahren: Säumnis

Das Finanzstrafverfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen und innerhalb angemessener Frist zu beenden. Ist eine Finanzstrafbehörde mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig, so kann der Beschuldigte bei dieser Finanzstrafbehörde den an den in § 62 Abs. 4 FinStrG bezeichneten Vorsitzenden des Berufungssenats des UFS gerichteten Antrag stellen, er möge der Finanzstrafbehörde für die Vornahme der Verfahrensverhandlung eine angemessene Frist setzen. Dass Akten oder Aktenteile nicht (mehr) auffindbar sind, führt nicht zum Wegfall der Verpflichtung des Vorsitzenden des Berufungssenats des UFS, der Finanzstrafbehörde eine Frist zur Vornahme beantragter Verfahrenshandlungen zu setzen. – (§ 57 Abs. 6 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2011/16/0229)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. MARKUS ACHATZ (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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