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Unterschiedliche Mehrwertsteuersätze auf Beförderung per Taxi bzw. per Mietwagen mit Fahrergestellung
Das Unionsrecht steht der Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze (eines ermäßigten und des normalen Steuersatzes) auf die Beförderung von Personen im Nahverkehr zum einen per Taxi und zum anderen per Mietwagen mit Fahrergestellung nicht entgegen, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen diese beiden Beförderungsarten unterliegen, muss die Beförderung per Taxi einen konkreten und spezifischen Aspekt der fraglichen Dienstleistungskategorie (Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks) darstellen. 2. Diese Unterschiede müssen einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des durchschnittlichen Nutzers für eine dieser Beförderungsarten haben. Eine unterschiedliche Besteuerung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Fahrten unter identischen Voraussetzungen durchgeführt werden, wie es bei Krankentransporten für eine Krankenkasse der Fall sein kann ( verb. Rs. C-454/12 und C-455/12, Pro Med Logistik GmbH/Finanzamt Dresden-Süd und Eckard Pongratz als Insolvenzverwalter von Karin Oertel/Finanzamt Würzburg).