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GesRZ 2, April 2014, Seite 128

Umwandlung: Überprüfung der Barabfindung, Antragslegitimation

§ 225e, § 234b Abs 3 und 5, § 244 Abs 4 AktG

1. Der Antrag auf Überprüfung der Barabfindung setzt voraus, dass der Austrittsberechtigte das Barabfindungsangebot angenommen hat. Es ist dem Aktionär nicht gestattet, das Barabfindungsangebot nur für einen Teil seiner Anteile anzunehmen.

2. Die Frist des § 234b Abs 3 Satz 2 iVm § 244 Abs 4 AktG ist eine materiell-rechtliche, sodass die Annahmeerklärung des Gesellschafters der verpflichteten Gesellschaft bzw dem Dritten gegenüber innerhalb der Frist zugegangen sein muss, widrigenfalls der Anspruch untergeht.

3. Ein in der Einmonatsfrist des § 225e Abs 2 AktG gestellter Antrag eines Anteilsinhabers auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses, der zunächst mangels Annahme des Barabfindungsangebots an sich unzulässig ist, wird durch dessen nachträgliche Annahme innerhalb der Zweimonatsfrist des § 234b Abs 3 Satz 2 AktG „saniert“.

(OLG Wien 28 R 254/12x; HG Wien 74 Fr 12602/12d)

Im Firmenbuch des Erstgerichts war die T. AG (Antragsgegnerin) mit einem Grundkapital von 5,1 Mio Euro und 5,1 Mio Stückaktien eingetragen. Zuletzt hielten der Erst- und die Viertantragstellerin je 10 Aktien, der Zweit- und der Drittantragsteller je fünf Aktien. Die Hauptversammlung vom beschloss di...

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