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SWK 8, 10. März 2014, Seite 420

Vorfälligkeitsentschädigungen im Licht des Realisationsprinzips

Sind Entschädigungen für die vorzeitige Auflösung eines Kreditvertrags aktiv/passiv abzugrenzen oder sofort erfolgswirksam?

Reinhold Beiser

Werden Kreditverträge mit einer langen Laufzeit und hohen Zinsen (z. B. hoher Fixzins oder hoher Zuschlag zum Euribor etc.) vorzeitig aufgelöst, so ist in der Regel eine Entschädigung an den Kreditgeber für die vorzeitige Entlassung aus dem Kreditvertrag zu zahlen. Für Kreditgeber und Kreditnehmer stellt sich die Frage, wie solche Vorfälligkeitsentschädigungen in der Unternehmens- und Steuerbilanz zu behandeln sind.

1. Vorfälligkeitsentschädigungen in zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Sicht

Eine vorzeitige Kreditabwicklung gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung führt nach Auffassung des BGH „nicht zu einer Vertragsaufhebung, sondern zu einer Änderung des Kreditvertrags insoweit, als die ursprünglich vereinbarte zeitlich begrenzte Erfüllungssperre beseitigt und dadurch der Erfüllungszeitpunkt vorverlegt wird. Der Anspruch des Darlehensgebers reduziert sich zugleich auf die Vorfälligkeitsentschädigung zum Ausgleich des finanziellen Nachteils, der durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht und den Zinsmargenschaden, den Zinsverschlechterungsschaden und die mit der vorzeitigen Abwicklung entstehenden Verwaltungskosten umfaßt.“

Der BFH schließt daraus in wirtschaftli...

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