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SWK 8, 10. März 2014, Seite 419

Elektronische Zustellung der Buchungsmitteilungen

Es wiehert der Amtsschimmel, und der Reißwolf wird gefüttert

Eingangs ist zu bemerken, dass Buchungsmitteilungen im Zeitpunkt der Zustellung in der Regel nicht mehr aktuell sind, weil z. B. eine Vorauszahlung noch nicht oder eine Umsatzsteuerzahlung sehr wohl, aber die Vorschreibung noch nicht verbucht wurde (damit wird in der Regel ein Guthaben ausgewiesen, das gar nicht mehr vorhanden ist). Daher ist im Zeitalter der elektronischen Akteneinsicht nur eine Abfrage am Zahlungstag sinnvoll – die Buchungsmitteilungen sind damit zu vergessen.

Eine Zustellung der unnötigen Buchungsmitteilungen ist nicht nur postalisch, sondern auch elektronisch möglich. Wird in FinanzOnline die Zustellart auf elektronische Übermittlung geändert, kann ein Steuerberater trotzdem die Zustellung in Papierform nicht verhindern. Das Bundesrechenzentrum sendet nämlich zusätzlich die Buchungsmitteilungen per Post zu. Nach schriftlicher Anfrage bei der zuständigen Hotline wurde die Auskunft erteilt, dass die Papierflut nur vom Steuerpflichtigen selbst und nicht von seinem steuerlichen Vertreter unterbunden werden könne. Eine Änderung der persönlichen Zustellung der Buchungsmitteilungen, die aufgrund der Zustellvollmacht ja wiederum zum Steuerberater kommen, ist durch den s...

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