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Zustellung ohne Zustellnachweis ist unionsrechtswidrig
Der in § 98 ZPO vorgesehene gerichtliche Auftrag an eine Partei, die keine Abgabestelle im Inland hat, für den Rechtsstreit einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland namhaft zu machen, ist unionsrechtswidrig. § 98 ZPO widerspricht wegen der darin angeordneten Zustellung ohne Zustellnachweis und der Fiktion der Zustellung Art. 14 der Europäischen Zustellverordnung (EuZVO). Diese Bestimmung schreibt nämlich für Zustellungen nach der EuZVO ein Einschreiben mit Rückschein oder einen gleichwertigen Beleg vor. § 98 ZPO ist daher unionsrechtswidrig. Der für die Anwendung des Unionsrechts geltende „effektive Rechtsschutz“ durch die nationalen Behörden verbietet einen gerichtlichen Auftrag nach § 98 ZPO. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vor nationalem Recht ist weder die Rechtsmittelbeschränkung des § 87 Abs. 2 ZPO noch die vom Rekursgericht herangezogene österreichische Rechtsprechung zur fehlenden Beschwer anzuwenden ( 2 Ob 156/13z).