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OGH vom 17.04.2018, 10ObS156/17i

OGH vom 17.04.2018, 10ObS156/17i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W*****, Deutschland, vertreten durch BSP Rechtsanwälte Dr. Büttner, Dr. Seufert & Partner mbB in Traunstein (Einvernehmensanwalt: Dr. Stefan Ettmayer, Rechtsanwalt in Linz), gegen die beklagte Partei Salzburger Gebietskrankenkasse, 5020 Salzburg, Engelbert-Weiß-Weg 10, vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Kinderbetreuungsgeld, infolge der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Rs 59/17a-31, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 20 Cgs 148/15k-27, teilweise als nichtig aufgehoben und teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren 10 ObS 156/17i wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen vom des Obersten Gerichtshofs (AZ 10 ObS 74/17f), Rechtssache C-32/18, Moser, unterbrochen.

Nach Ergehen dieser Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt für seine am geborene Tochter Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum vom bis als Ausgleichszahlung in Höhe von 18,98 EUR täglich.

Der Kläger, seine Ehegattin und ihre Tochter sind deutsche Staatsbürger. Sie leben seit der Geburt der Tochter in Deutschland in einem gemeinsamen Haushalt. Die Ehegatten beziehen seit der Geburt der Tochter in Deutschland Kindergeld.

Die Ehegattin des Klägers war vor der Geburt der Tochter bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt. Sie vereinbarte mit diesem aus Anlass der Geburt ihrer Tochter eine gesetzliche Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) für den Zeitraum von bis , welche sie mit Vereinbarung von 14./ bis zum verlängerte. Am nahm die Gattin des Klägers wieder eine Teilzeitbeschäftigung beim österreichischen Arbeitgeber auf. Die Ehegattin des Klägers beantragte die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von bis . Sie bezog von bis in Deutschland Elterngeld und für den gleichen Zeitraum von der beklagten Salzburger Gebietskrankenkasse eine Ausgleichszahlung.

Der Kläger war von 2009 bis ohne Unterbrechung als angestellter Rechtsanwalt in Deutschland beschäftigt. Während und wegen des Anstellungsverhältnisses war der Kläger in Deutschland kranken, unfall, pensions und pflegeversichert. In Österreich war der Kläger nie erwerbstätig. Mit seinem deutschen Arbeitgeber vereinbarte der Kläger für den Zeitraum von bis Elternteilzeit. Der Kläger bezog für diesen Zeitraum in Deutschland Elterngeld.

Die Beklagte hält dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch unter anderem auch entgegen, dass der Kläger in Österreich keine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe (§ 24 Abs 1 Z 2 iVm § 24 Abs 2 KBGG). Eine Unionsrechtswidrigkeit liege im Fall des Klägers deshalb nicht vor, weil Deutschland für die Gewährung von Familienleistungen vorrangig zuständig sei und der Kläger dort erwerbstätig gewesen sei, sodass eine Diskriminierung des Klägers nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

In seinem Vorabentscheidungsersuchen vom , AZ 10 ObS 74/17f, legte der Oberste Gerichtshof zu einem vergleichbaren Sachverhalt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor (Rechtssache C32/18, Moser):

„1.

Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:

2. Bemisst sich das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nach dem im Beschäftigungsstaat (Deutschland) tatsächlich erzielten Einkommen oder nach dem im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat (Österreich) aus einer vergleichbaren Erwerbstätigkeit hypothetisch zu erzielenden Einkommen?“

Die Beantwortung dieser Fragen ist auch für die vorliegende Klage maßgeblich. Da der Oberste Gerichtshof auch in Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat, ist das vorliegende Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen (RISJustiz RS0110583 mwH).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00156.17I.0417.000

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Fundstelle(n):
ZAAAD-88804