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Informationsanspruch/Bucheinsicht einer 25-%-Gesellschafterin: Einwand des Rechtsmissbrauchs
1. Die Inanspruchnahme des Individualrechts eines Gesellschafters auf Information ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden.
2. Rechtsmissbrauch liegt bereits dann vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten bzw wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht.
3. Das Interesse an der Aufklärung behaupteter bedenklicher oder gesetzwidriger Vorgänge ist durch die Möglichkeit, die Bestellung von sachverständigen Revisoren zu erwirken, hinreichend gewahrt.
(OLG Wien 28 R 88/12k; LG Wiener Neustadt 1 Fr 4349/11d)
Die Antragstellerin ist mit einem Anteil von 25 % Gesellschafterin der Antragsgegnerin, einer GmbH. Ihr Ehemann, der bis zu seinem Tod mit 75 % beteiligt war, verfügte testamentarisch, dass die beiden gemeinsamen Söhne je eine Beteiligung von rund 37 % und die Antragstellerin eine solche von rund 1 % erhalten sollten. Während die beiden Söhne die ihnen v...