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SWK 3, 20. Jänner 2014, Seite 120

USt: Musik-/Gesangsaufführungen

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 8 lit. b UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer auf 10 % der Bemessungsgrundlage für Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Veranstaltung derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer. Die Bestimmung erfordert (das Veranstalten einer) eine „Musikaufführung“. Daher ist das bloße Abspielen von Musik – auch wenn dies im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung erfolgt – nicht begünstigt. Voraussetzung ist also, dass die Musik „live“ und nicht „aus der Konserve“ dargeboten wird. – (§ 10 Abs. 2 Z 8 lit. b UStG 1994),(Abweisung)

( 2010/15/0165)

„Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst. Eine Einheit liegt vor, wenn die Leistungen so eng verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen.“ – (§ 10 Abs. 2 Z 8 lit. b UStG 1994),(Abweis...

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