OGH vom 18.10.2005, 10Ob66/05m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Irmtraud A*****, gegen den Antragsgegner Otto A*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 36/05z-37, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (alt) zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung erster Instanz erging am . Gemäß § 203 Abs 7 AußStrG, BGBl I 2003/111, ist daher das Rechtsmittel des Antragsgegners noch nach den Vorschriften über den Revisionsrekurs nach der alten Rechtslage zu erledigen.
Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass Schenkungen eines Ehegatten an den anderen während aufrechter Ehe nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 82 Abs 1 Z 1 EheG fallen und daher dem Aufteilungsverfahren unterliegen (Stabentheiner in Rummel, ABGB3 § 82 EheG Rz 4 mwN; EFSlg 97.337, 78.726 ua). Dies gilt auch für Liegenschaften bzw Eigentumswohnungen (vgl JBl 2000, 666). Es entspricht aber auch der ständigen Rechtsprechung, dass Ausgleichszahlungen für wertsteigernde Investitionen nur dann zustehen, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der Ehegatten bewirkt wurde. Es soll nur das aufgeteilt werden, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben; das setzt aber einen Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehegatten voraus. Ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten (hier: der Mutter der Antragstellerin im Hinblick auf ihr Häfteeigentum an der Liegenschaft in Zeiselmauer) stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar (2 Ob 280/03w ua; RIS-Justiz RS0057363).
Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung nach § 83 EheG hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalls von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist und so den Ermessensspielraum überschritten hat (RIS-Justiz RS0108755; RS0113732 ua). Ein solches Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen vermag der Revisionsrekurs des Antragsgegners nicht aufzuzeigen. Der Oberste Gerichtshof hat in Fällen, in denen die Ehegattin allein den Haushalt führte und die Kinderbetreuung übernahm, also bei Vorliegen einer sogenannten Hausfrauenehe, bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine Aufteilung im Verhältnis 1:1 gerechtfertigt sei, weil der Beitrag des den Haushalt führenden Ehegatten jenem des im Erwerbsleben stehenden Partners gleichwertig sei (7 Ob 297/03g mwN). Dem vom Antragsgegner erstmals im Rekurs erhobenen Einwand, die Antragstellerin habe seit 1991 keinen gleichwertigen Beitrag mehr geleistet, weil sie überwiegend turnen und musizieren gegangen sei, hat bereits das Rekursgericht mit Recht entgegengehalten, dass es sich dabei um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung handelt. Soweit sich der Antragsgegner gegen die von den Vorinstanzen angenommene Gleichwertigkeit der Beiträge beider Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse wendet und in diesem und auch in anderem Zusammenhang angebliche Verfahrensmängel erster Instanz (insbesondere Verletzung der richterlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht) geltend macht, ist auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch zum Außerstreitverfahren zu verweisen, wonach behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Rekursgericht verneint hat, im Revisionsrekurs nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden können. Letzteres gilt auch für im Revisionsrekurs behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, die in zweiter Instanz nicht gerügt wurden (RIS-Justiz RS0030748; RS0050037). Außerdem wird übersehen, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz und daher auch nicht dazu berufen ist, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu überprüfen; dazu gehört auch die im vorliegenden Rechtsmittel erörterte Frage, ob noch weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären (RIS-Justiz RS0007533 ua). Ausgehend von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist in der Bemessung der Ausgleichszahlung durch das Rekursgericht keine Überschreitung des durch Billigkeitserwägungen begrenzten Ermessensspielraumes zu erblicken.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG alt iVm § 510 Abs 3 ZPO).